Gleiche Rechte
"Legalisierung aller Illegalen"! Befreiungsschlag, Sackgasse, Sandkastenspiel oder was? Ist der lange Jahre gültige Konsens, der Menschen ohne Papier keinerlei Rechte zubilligt au¤er dem, schnellstmöglich abgeschoben zu werden, brüchig geworden? Ist die Forderung nach Rechten für Illegalisierte aus dem randständigen Dasein herausgewachsen? Nimmt in der Mehrheitsgesellschaft sogar die Sympathie für die Forderung nach gleichen Rechten zu?
Auf 57 Seiten hat sich die Deutsche Bischofskonferenz gemeldet: "Leben in der Illegalität in Deutschland - eine humanitäre und pastorale Herausforderung"(http://dbk.de/presse/fs_presse.html). Festgestellt wird, dass "Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung durch faktische Rechtlosigkeit weiteren Bedrohungen, Belästigungen (auch sexueller Art), Erpressungen und Ausbeutungen aller Art ohne ausreichenden Rechtsschutz ausgeliefert sind. Die Durchsetzung ihrer bestehenden Rechtsansprüche ist ein Grundproblem, das sich über alle Lebensbereiche erstreckt."Schlie¤lich postuliert die Bischofskonferenz: "Die Menschenwürde und die daraus abgeleiteten Menschenrechte gelten universal, sind nicht begrenzbar auf Staatsangehörige oder Personen mit staatliche legitimiertem Aufenthaltsstatus, sie binden alle staatlichen wie gesellschaftlichen Akteure in ihrem Handeln." Die Forderungen, die aus diesen grundlegenden Erwägungen abgeleitet werden, richten sich auf den Zugang zum Gesundheitssystem, zum Schul- und Bildungssystem, zur staatlichen Fürsorge in Notfällen (Sozialhilfe) und auf das Recht, Lohnansprüche einzuklagen. Gefordert wird au¤erdem die weitgehende Abschaffung der Denunziationspflicht nach Û76 Ausländergesetz und der Strafandrohung wegen "Beihilfe zu illegalem Aufenthalt". Die Zuwanderungskommission hat der Situation Illegalisierter immerhin drei Seiten gewidmet (www.bmi.bund.de), das Recht auf Schulbesuch von illegalisierten Kindern wird gefordert bzw. die Abschaffung der Meldepflicht von Schulen gegenüber den Ausländerbehörden (Û76 AuslG) und die Straffreiheit von humanitär motivierten Initiativen für Illegalisierte (Einschränkung des Û92 AuslG).
Mehrklassenrecht
Man darf nach solchen Vorlagen davon ausgehen, dass die Diskussion über die Rechte Illegalisierter tatsächlich aus dem Kreis der antirassistischen Zirkel und der kirchlichen oder humanitären Flüchtlingsberatungsstellen herausgetreten ist. Das macht die Sache nicht unbedingt einfacher. Denn gerade die Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz und das Papier der staatlichen Zuwanderungskommission zeigen, dass die staatliche Politik der Illegalisierung von Migranten und Flüchtlingen prinzipiell nicht angetastet, ja in Teilen sogar noch verschärft werden soll. Die propagierte Abkehr vom Ausländerrecht bricht dennoch nicht mit dem deutschen Mehrklassenrecht, in dem es Migranten, Flüchtlinge und Illegale gibt, von denen jede Gruppe schrittweise mehr Rechte vorenthalten bekommt als sie den Deutschen oder Eingebürgerten zustehen. Aus eben diesem Grund findet man im Bericht der Zuwanderungskommission keine Analyse der sozialen Situation von Asylsuchenden, es fehlen Aussagen zur Verteilung, zur Residenzpflicht, zum Arbeitsverbot, zu Sammellagern, zum Sachleistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes und auf den Notfall reduzierter Krankenbehandlung und den hieraus resultierenden katastrophalen psychosozialen Folgen. Und erst recht fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Beschränkungen des Asylverfahrens, den niedrig gehaltenen Anerkennungszahlen und der Politik der Sicheren Drittländer - alles Methoden, nicht nur Migranten sondern auch Asylbewerber durch "Recht und Gesetz" zu illegalisieren. Offenbar soll hieran festgehalten werden - mit breiter Zustimmung all der von diesem Bericht Begeisterten, von Kirchen, Parteien, Gewerkschaften, Anwaltsvereinigungen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen? Stochern im Nebel Die in grö¤erem Umfang begonnene Diskussion um die Situation Illegalisierter muss also durchaus nicht zu einer Verbesserung für die tatsächliche Situation Illegalisierter werden; sie kann sogar die staatlichen "Produktionsformen" von immer neuen Illegalisierten festigen. Besonders dann, wenn im Nebel der aktuellen Debatte die wesentlichen Fragen untergehen. Forderungen für die Rechte von Illegalisierten oder ein Legalisierungskonzept, das grundlegendes Unrecht aufdecken, wenigstens im Einzelfall brechen will und nicht neues Unrecht produziert, muss auf Konfrontation zum staatlichen Illegalisierungskonzept gehen und sollte sich folgenden Zielen orientieren: 1. Das Recht von MigrantInnen und Flüchtlingen dokumentieren und durchsetzen, ihr Leben an dem Ort zu leben, an dem sie es für richtig halten. 2. Das Recht auf Rechte und auf Bewegungsfreiheit gegen das Prinzip der Ausgrenzung und Kriminalisierung setzen und verwirklichen. 3. Das Bündnis mit legalen MigrantInnen suchen und es dadurch erreichen, dass Beschränkungen der (Bewegungs-) Freiheit für legale wie für illegale MigrantInnen (und Flüchtlinge) bekämpft werden. 4. Den Kampf für die Legalisierung als Kampf gegen staatlichen Rassismus und staatliche Ausgrenzung führen. Diese Zielsetzungen sollen Wegmarken darstellen, um im deutschen Diskurs über Einwanderung nicht die Orientierung zu verlieren.
Zielvorgaben:
1) Menschen, die innerhalb desselben staatlichen Territoriums leben, müssen prinzipiell dieselben Rechte genie¤en. Das Recht auf gleiche Rechte - gestützt durch die UNO-Menschenrechtserklärung von 1948 und die UN-Konvention zum Schutze von Migranten von 1990 - steht höher als das ohnehin fragwürdige Recht des Staates, sein Territorium von solchen Menschen freizumachen. Es kann nur eine für alle gültige Form von Rechten und Pflichten innerhalb eines konkreten Staates geben und nicht abgestufte Schlechterstellungen für Migranten erster (legale MigrantInnen), zweiter (AsylbewerberInnen) oder dritter (Illegalisierte) Klasse. Daraus folgt, dass Rechte für Illegalisierte nicht unterhalb der Rechte von Staatsbürgern gefordert werden sollten; es geht z.B. um die Aufhebung der Arbeitserlaubnisregelungen für alle Ausländer - nicht um die Hineinnahme von Illegalisierten in diese Verordnung. Kein Nützlichkeitsnachweis 2) Forderungen nach einer Legalisierung von Illegalisierten - Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus ins Land gekommen sind oder diesen Status verloren haben - müssen einen dauerhaften Status zum Ziel haben. Die Legalisierung muss au¤erdem zu den Begünstigten alle rechnen, die sich zu einem konkreten Zeitpunkt im Lande aufgehalten haben (und hier bleiben wollen) - ohne dass sie besondere Nützlichkeits-, bzw. Arbeitsnachweise beizubringen hätten. Das hei¤t, dass allein der Nachweis des Aufenthalts für die Legalisierung ausreichen muss (was es sogar schon mal gegeben hat; die Legalisierung in Italien Anfang der 90er Jahre verlangte ausschlie¤lich den Aufenthaltsnachweis) und Nachweise z.B. über ein Beschäftigungsverhältnis abzulehnen sind; denn solche Nachweise sind nach den Erfahrungen der sogenannten Altfallregelung (und den Erfahrungen aus Legalisierungen in anderen europäischen Ländern) Ausgangspunkt für die Aussonderung innerhalb der Illegalisierten. Forderungen nach Rechten für Illegalisierte oder Konzepte einer Legalisierung dürfen nicht dazu führen, dass das Prinzip von Ausgrenzung und Kri minalisierung an anderer Stelle gefördert wird. Dieses Prinzip muss im Gegenteil erschüttert werden. Das bedeutet z.B., dass die Gesundheitsversorgung für Illegalisierte nicht über ohnehin überlastete mobile Sprechstunden für Obdachlose bewerkstelligt werden sollte, sondern dass Illegalisierte freien Zugang zur gesamten Gesundheitsversorgung haben müssen, ohne dass die Weitergabe ihrer Daten an Ausländerbehörden oder Polizei erfolgen darf. Schutz vor dem Staat Was Legalisierungsforderungen betrifft, so darf es keine Registrierung des Wohn- und Arbeitsorts von Illegalisierten bei ihrer Antragstellung auf Legalisierung geben (auch das ist schon vorgekommen: in Frankreich wurden Legalisierungen Anfang der 80er Jahre vom Arbeitsministerium durchgeführt; die erfassten Daten wurden nicht an die Ausländerpolizei weitergereicht sondern nach Abschluss der Aktion vernichtet). Ziel einer Legalisierung ist der Schutz der Antragsteller vor staatlichem Zugriff und nicht das Gegenteil, die Auslieferung Illegalisierter an das staatliche Abschieberegime. Es geht um eine In-Recht-Setzung von Rechtlosen und nicht um eine Verschärfung ihrer Rechtlosigkeit - auch nicht derjenigen, die aus welchen Gründen immer am Ende der Prüfung nicht in den Genuss einer Legalisierung kommen. In-Recht-Setzung 3) Eine Legalisierungskampagne muss staatliche Produktionsmethoden neuer Illegalisierter thematisieren. Zentrale Strafbestimmungen der Ausländergesetze, die Ausländer in die Illegalität drängen, müssen im Rahmen einer Legalisierungskampagne ebenfalls zum Thema gemacht werden; zum Beispiel die Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit von straffällig gewordenen Ausländern, von Ausländern, die Sozialhilfe beziehen oder von Flüchtlingen, die die sogenannte Residenzpflicht verletzen. Denn es handelt sich dabei um Bestimmungen, die dem Grundsatz "Gleiches Recht für Alle" diametral entgegenstehen. Um die Verwirklichung dieses Grundsatzes muss es aber bei jedem Versuch gehen, den rechtlichen Schutz für MigrantInnen -legal oder illegal - zu erhöhen. Der "In-Recht- Setzung" von Illegalisierten entspricht die "In-Recht-Setzung" z.B. von straffällig gewordenen oder Sozialhilfe empfangenden Ausländern. Die Abschaffung der Illegalisierung z.B. von straffällig gewordenen Ausländern oder ausländischen Sozialhilfeempfängern oder von Flüchtlingen, die die Residenzpflicht verletzen, würde solche Formen staatlichen Nachschubs von Illegalisierten beenden. Eine Legalisierungskampagne muss solche und andere Formen der permanenten Produktion von Illegalisierten ebenfalls angreifen, um zu zeigen, dass es nicht um isolierte und besondere Probleme von Illegalisierten geht.
Kein Gnadenakt
4) Rechte von Illegalisierten oder die Legalisierung von Illegalisierten dürfen kein ausnahmsweiser Gnadenakt des Staates sein, bei dem seine Ausgrenzungsprinzipien nicht angetastet werden und dürfen ebenso wenig ein Entlastungsakt sein, um sich unnötigen ärgers zu entledigen. So waren 1996 und 2000 die Altfallregelungen für langjährige Asylantragsteller motiviert: die Entlastung der Verwaltungsgerichte von zu aufwendigen Verfahren war das Ziel. Aus all dem geht hervor: Es geht weniger um die Gnade humanitärer Mindestgarantien als vielmehr um die Durchsetzung von Menschenrechten. Sicherlich wird es dazu harter Auseinandersetzungen bedürfen, doch allein mit einer kommentierenden Position kommen diese gar nicht erst zu Stande.
Sommer 2001 | Albrecht Kieser